Diese Vorschrift zum Schutz vor aktivem Hineintreten oder -greifen hat zwingend auch für ein passives Hineingeraten, wie beispielsweise Ausrutschen und Fallen, zu gelten (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 4 vom 24. Mai 2016 E. 3.4). Bei der Wahl der geeigneten Schutzeinrichtung gilt es, die Art der Gefährdung, die auszuführenden Tätigkeiten sowie die voraussichtliche Häufigkeit, dass in den Gefahrenbereich getreten oder gegriffen werden muss, zu berücksichtigen (vgl. EKAS-Richtlinie Arbeitsmittel Ziff. 8.1).