Vom Schutz erfasst wird die Gefahr, soweit sie vom maschinellen Antrieb bzw. den «bewegten Teilen» des Arbeitsmittels ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.311/2005 vom 26. Oktober 2005 E. 4.3.1). Diese Vorschrift zum Schutz vor aktivem Hineintreten oder -greifen hat zwingend auch für ein passives Hineingeraten, wie beispielsweise Ausrutschen und Fallen, zu gelten (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 4 vom 24. Mai 2016 E. 3.4).