28 Abs. 1 VUV sind Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann. Diese Bestimmung bezweckt, den Arbeitnehmer vor der (Betriebs-)Gefahr zu schützen, die bei der gewöhnlichen Bedienung des Arbeitsmittels entsteht, also während des laufenden Arbeitsvorganges («beim Verwenden»). Vom Schutz erfasst wird die Gefahr, soweit sie vom maschinellen Antrieb bzw. den «bewegten Teilen» des Arbeitsmittels ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.311/2005 vom 26. Oktober 2005 E. 4.3.1).