Die dem Arbeitgeber obliegenden Schutzpflichten in Bezug auf die Verhütung von Unfällen sind in der gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG erlassenen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) sowie den von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) veröffentlichten Richtlinien eingehender konkretisiert. Gemäss Art. 28 Abs. 1 VUV sind Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann.