Ausserdem sei auf den vom als Zeugen befragten Polizisten F._____ eingereichten Fotos sowie jenen in den Strafakten ersichtlich, dass der Spritzschutz, wie er am Augenschein ersichtlich gewesen sei, auch am Unfalltag montiert gewesen sei und ein ungewolltes Eingreifen in die Fräse verhindert hätte. Schliesslich habe auch die SUVA die fragliche Maschine nie beanstandet oder eine Schutzvorrichtung auf der linken Seite verlangt, weshalb der Beklagten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne (Klageantwort S. 7; Schlussvortrag der Beklagten S. 3).