Eine Schutzvorrichtung auf der linken Seite des Kreissägeblatts sei entgegen den Ausführungen des Klägers nicht notwendig gewesen, weil es weder während des Normalbetriebs noch im Störungsfall notwendig sei, mit den Händen in diesen Bereich zu greifen. Ausserdem sei auf den vom als Zeugen befragten Polizisten F._____ eingereichten Fotos sowie jenen in den Strafakten ersichtlich, dass der Spritzschutz, wie er am Augenschein ersichtlich gewesen sei, auch am Unfalltag montiert gewesen sei und ein ungewolltes Eingreifen in die Fräse verhindert hätte.