Die Beklagte bestreitet demgegenüber, dass die CNC-Fräsmaschine ungenügend gesichert gewesen sei. Die Fräse sei frontal durch einen massiven Metallblock abgedeckt und rechtsseitig, wo die Arbeiten ausgeführt werden, durch eine Schutzscheibe gesichert. Eine Schutzvorrichtung auf der linken Seite des Kreissägeblatts sei entgegen den Ausführungen des Klägers nicht notwendig gewesen, weil es weder während des Normalbetriebs noch im Störungsfall notwendig sei, mit den Händen in diesen Bereich zu greifen.