Einerseits habe das Kreissägeblatt entgegen den Darstellungen im Unfallrapport der SUVA vom 18. Februar 2019 (vgl. Klagebeilage [KB] 8) im Unfallzeitpunkt permanent, d.h. auch wenn gerade kein Rohling bearbeitet wurde, rotiert. Andererseits seien im eigentlichen Gefahrenbereich des Fräsers keine Schutzvorrichtungen gegen ein ungewolltes Eingreifen angebracht gewesen (Klage S. 9 f.).