3.4. 3.4.1. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die ihr gemäss Art. 328 OR sowie Art. 28 Abs. 1 und 2 VUV obliegenden Schutzpflichten insoweit verletzt, als dass sie es unterlassen habe, den Gefahrenbereich auf der linken Seite der CNC-Fräsmaschine, an welcher der Kläger verunfallt ist, gegen ein ungewolltes Eingreifen zu sichern. Einerseits habe das Kreissägeblatt entgegen den Darstellungen im Unfallrapport der SUVA vom 18. Februar 2019 (vgl. Klagebeilage [KB] 8) im Unfallzeitpunkt permanent, d.h. auch wenn gerade kein Rohling bearbeitet wurde, rotiert.