Umstritten ist indessen, ob das Unfallereignis vom 10. August 2018 und der dem Kläger daraus erwachsene Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte die Fräsmaschine ungenügend gegen entsprechende Unfälle gesichert und damit ihre Schutzpflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat, sowie ob ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden des Klägers vorliegt. Die Beweislast für die Vertragsverletzung als auch für deren Kausalität obliegt dem Kläger, während jene für ein haftungsausschliessendes oder -reduzierendes Selbstverschulden des Klägers – sollte von einer Pflichtverletzung auszugehen sein – der Beklagten obliegt (vgl. E. 3.2 hiervor).