3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und deshalb erstellt, dass der Kläger von Dezember 2011 bis Ende Oktober 2020 bei der Beklagten angestellt war und während dieser Zeit ein- bis zweimal pro Jahr mehrere Wochen an der CNC-Fräsmaschine Rohlinge bearbeitet hat. Ebenso ist unbestritten, dass der Kläger am 10. August 2018 mit dem Handschuh seiner rechten Hand in den Fräsbereich der laufenden Maschine geraten und mit der Hand von der Fräse erfasst worden ist, wodurch er sich massive Verletzungen an der fraglichen Hand zugezogen hat und nach wie vor arbeitsunfähig ist (Klage Art. 2; Klageantwort Ziff. 14). -7-