Soweit dem Arbeitgeber nach erstellter Verletzung einer Sorgfaltspflicht eine Exkulpation noch möglich bleibt (in erster Linie ein schweres bzw. elementares, die Haftung ausschliessendes Selbstverschulden des Arbeitnehmers, aber auch Urteilsunfähigkeit), ist er für diese rechtshindernde Tatsache beweispflichtig. Auch für ein die Haftung des Arbeitgebers zwar nicht ausschliessendes, aber einen Schadenersatzreduktionsgrund nach Art. 44 Abs. 1 OR bildendes Mitverschulden des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber beweispflichtig (vgl. KESSLER, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., 2020, N. 3 zu Art. 44 OR).