Was die Beweislast anbelangt, verhält es sich so, dass der Arbeitnehmer, der gestützt auf Art. 328 OR Schadenersatz verlangt, nach Art. 8 ZGB den Schaden und die Verletzung einer Schutzpflicht durch den Arbeitgeber zu beweisen hat, ferner den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den beiden (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N. 53 zu Art. 328 OR). Soweit dem Arbeitgeber nach erstellter Verletzung einer Sorgfaltspflicht eine Exkulpation noch möglich bleibt (in erster Linie ein schweres bzw. elementares, die Haftung ausschliessendes Selbstverschulden des Arbeitnehmers, aber auch Urteilsunfähigkeit), ist er für diese rechtshindernde Tatsache beweispflichtig.