So hat der Arbeitgeber etwa die erforderlichen und geeigneten Massnahmen zum Schutz vor Berufsunfällen zu treffen (BGE 132 III 257 E. 5.2 und E. 5.4 mit Verweis auf Art. 82 UVG). Dabei sind alle konkreten Schutzvorschriften des Arbeits- und des Unfallversicherungsgesetzes vom Arbeitgeber einzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 4A_611/2018 vom 5. Juni 2019 E. 3.2.1 mit Hinweis). Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrats und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben.