Zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit sie ihm mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden können (Art. 328 Abs. 2 OR, vgl. auch Art. 6 Abs. 1 ArG; Art. 82 Abs. 1 UVG). So hat der Arbeitgeber etwa die erforderlichen und geeigneten Massnahmen zum Schutz vor Berufsunfällen zu treffen (BGE 132 III 257 E. 5.2 und E. 5.4 mit Verweis auf Art.