, 2020, N. 53 zu Art. 328 OR). -6- Gemäss Art. 328 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis zu achten, zu schützen und auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit sie ihm mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden können (Art.