Die vertragliche Haftung des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer setzt nebst dem Schaden eine Vertragsverletzung, einen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden sowie ein Verschulden voraus (vgl. Art. 97 OR). Die Vertragsverletzung kann sich dabei nicht nur aus Handlungen, sondern auch aus Unterlassungen, insbesondere der Nichterfüllung von Fürsorge- und Schutzpflichten, ergeben, wie es der Kläger der Beklagten in Form der unzulänglichen Sicherung des Gefahrenbereichs der Fräsmaschine zum Vorwurf macht (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., 2020, N. 53 zu Art.