3.2. Der Kläger macht – unter Vorbehalt weiterer Forderungen aus dem Unfallereignis vom 10. August 2018 – einen Haushaltsschaden für die Zeit ab dem Unfallereignis bis zum 31. Mai 2019 in Höhe von Fr. 29'400.00 zuzüglich Zins geltend, den er auf das Unfallereignis zurückführt.