damit kausal für den beim Kläger eingetretenen Schaden. Ein schweres, diesen Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden des Klägers sei hingegen nicht erstellt, weshalb die dafür beweisbelastete Beklagte für den Schaden des Klägers vollumfänglich einzustehen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5). Die Beklagte beantragt mit Berufung die Abweisung der Klage. Zur Begründung führt sie im Wesentlich aus, dass – entgegen der Vorinstanz – keine Schutzpflichtverletzung ihrerseits, sondern ein grobes, den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden des Klägers ursächlich für den Unfall gewesen sei, weshalb eine Haftung ihrerseits entfalle.