3. 3.1. In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Beklagte habe die ihr als Arbeitgeberin obliegende Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Verhütung von Unfällen insofern verletzt, als sie es trotz entsprechender Möglichkeiten sowie Zumutbarkeit unterlassen habe, an der CNC-Fräsmaschine, an welcher der Kläger verunfallt sei, linksseitig von der Spindel eine Schutzvorrichtung anzubringen sowie einen Spindelstopp nach jedem Intervall zu programmieren.