Wenn die Parteien – wie vorliegend – durch Anwälte vertreten sind, muss sich das Gericht zurückhalten, wie im ordentlichen Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen gilt auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Dispositionsgrundsatz, weshalb das Gericht – unter Vorbehalt offensichtlich falscher Parteibehauptungen – auf übereinstimmende Parteibehauptungen abstellen muss. -5-