2.2. In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, wobei der Streitwert weniger als Fr. 30'000.00 beträgt. Die Streitigkeit untersteht somit der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung.