Würde das Obergericht die grundsätzliche Haftung der Beklagten entgegen der Vorinstanz verneinen, hätte dies die Abweisung der Klage und damit einen Endentscheid zur Folge, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO erfüllt und die Berufung deshalb zulässig ist.