2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Prozess auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten beschränkt und diese in Form eines Zwischenentscheids festgestellt. Ein Zwischenentscheid ist zulässig, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Er ist selbständig mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 237 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).