3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 19. April 2023 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung. 3.3. Mit Eingabe vom 27. April 2023 reichte die Beklagte eine freigestellte Stellungnahme ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: