3. Dem Kläger sei für das Verfahren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 23. Februar 2022 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 2.3. Mit präsidialer Verfügung vom 16. März 2022 und im Einverständnis der Parteien wurde das vorinstanzliche Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten beschränkt.