1. Dispositivziffer 3.3 des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. Februar 2022 wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'190.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'730.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)