Die Vorinstanz hat die Prozesskosten zu ¼ den Klägern in solidarischer Haftbarkeit und zu ¾ dem Beklagten auferlegt. Dies ist entgegen der Ansicht des Beklagten vor dem Hintergrund, dass der Antrag auf Beseitigung der Schwarzföhre, mit dem die Kläger obsiegen, hinsichtlich der Auswirkungen auf die jeweiligen Grundstücke und dem dementsprechenden Interesse der Parteien höher zu gewichten ist als die Anträge betreffend den Rückschnitt der übrigen Bäume und Sträucher, hinsichtlich der die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, nicht zu beanstanden. - 12 - Das Obergericht erkennt: