4.2. Nach diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte verpflichtet, den Klägern die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'100.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie dem für vor dem 1. Januar 2014 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % auf gerundet Fr. 2'730.00 festgesetzt.