Kommt der Beklagte trotz Androhung der Ordnungsbusse seiner Verpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nach, erweist sich die subsidiäre Anordnung einer Ersatzvornahme ohne Weiteres als verhältnismässig, da nur dadurch sichergestellt werden kann, dass die Föhre gefällt wird und somit das Urteil wirksam vollstreckt wird. Die Pflicht zur Bevorschussung der Kosten für die Ersatzvornahme kann jedoch nur auf entsprechenden Antrag auferlegt werden (ZINSLI, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 32 zu Art. 343 ZPO; SUTTER/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N. 17 zu Art.