Vor dem Hintergrund des belasteten nachbarschaftlichen Verhältnisses erweist sich mit der Vorinstanz die Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.00 für den Fall der Nichterfüllung innert der angesetzten Frist als erforderlich, um den Beklagten zur Einhaltung seiner Verpflichtung anzuhalten. Die Frist von 45 Tagen erweist sich als angemessen, zumal sich der Beklagte seit dem vorinstanzlichen Urteil damit auseinandersetzen konnte, dass er im Falle der Abweisung seiner Berufung die Fällung seiner Schwarzföhre innert dieser Frist zu veranlassen hat.