Die Kläger haben seit Juli 2015 versucht, hinsichtlich der überhängenden Äste der Schwarzföhre eine Lösung mit dem Beklagten zu finden (Klagebeilage 9, 10, 14, 15, 22). Der Beklagte hat sich dabei – trotz der klaren Verletzung der Grenzabstandsvorschriften durch die Schwarzföhre – wenig kooperativ gezeigt. Die Zuspitzung des nachbarschaftlichen Verhältnisses führte nicht nur zum vorliegenden Verfahren, sondern auch zu einem Strafverfahren, in dem der Beklagte u.a. rechtskräftig wegen Nötigung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte verurteilt worden ist (Klagebeilage 28, 29).