Die Frist von 45 Tagen zur Fällung des Baumes sei sodann zu kurz bemessen, weil angesichts der Grösse des Baumes für die Fällung diverse Vorbereitungsarbeiten zu treffen seien, ein Fachmann gefunden werden müsse, der über die entsprechenden Kapazitäten verfüge und ihm selbst ermöglicht werden müsse, verschiedene Offerten einzuholen. Als verhältnismässig werde eine Frist von 90 Tagen erachtet. Zudem erscheine die ausgesprochene Ordnungsbusse von Fr. 5'000.00 als unverhältnismässig hoch, zumal dies einem Drittel des Streitwerts entspreche. Die Ordnungsbusse sei auf höchstens Fr. 500.00 zu reduzieren (Berufung S. 15 f.).