3.2. Der Beklagte bringt mit Berufung vor, die Anordnung einer Ersatzvornahme sei unverhältnismässig und die Bevorschussung des mutmasslichen Aufwandes nicht gerechtfertigt, zumal Ersatzvornahmen ultima ratio darstellen würden. Er bestreitet das Vorliegen einer klaren Rechtslage und ein unkooperatives Verhalten seinerseits. Die Frist von 45 Tagen zur Fällung des Baumes sei sodann zu kurz bemessen, weil angesichts der Grösse des Baumes für die Fällung diverse Vorbereitungsarbeiten zu treffen seien, ein Fachmann gefunden werden müsse, der über die entsprechenden Kapazitäten verfüge und ihm selbst ermöglicht werden müsse, verschiedene Offerten einzuholen.