3. 3.1. Hinsichtlich der Vollstreckung erwog die Vorinstanz, aufgrund der langen Vorgeschichte zwischen den Parteien in Bezug auf die gegenständliche Streitigkeit, die klare Rechtslage, dass die Schwarzföhre seit Jahren im Unterabstand zur Grenze der Kläger stehe und dies dem Beklagten hätte bekannt sein sollen, sowie dem Umstand, dass das Verfahren hinsichtlich der Schwarzföhre hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte kooperativer gewesen wäre, dränge es sich auf, dem Beklagten eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.00 anzudrohen und die Kläger zur Ersatzvornahme einer fachmännischen bodennahen Kappung der Schwarzföhre