Nichts zu seinen Gunsten kann der Beklagte aus dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5D_80/2015 vom 7. September 2015 ableiten, wird darin doch gerade die vorstehend erläuterte Praxis des Obergerichts beschrieben. Es ist unbestritten, dass die Kläger ihr Grundstück im Jahr 2014 erworben (Klage Rz. 9; Klageantwort Rz. 10; Klagebeilage 4) und den Beklagten im Jahr 2016 erstmals zur Beseitigung der Schwarzföhre -9-