Daran hat sich auch mit der Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) nichts geändert (vgl. Botschaft des Regierungsrats vom 22. Juni 2016 S. 36 ff.). Vielmehr wurde aus der diesbezüglichen parlamentarischen Beratung der gesetzgeberische Wille auch zur auf den vorliegenden Fall anwendbaren Praxis deutlich. Der Verzicht auf die vom Regierungsrat alternativ vorgeschlagene Einführung einer Verjährungsfrist wurde so verstanden, dass gemäss der bestehenden Praxis die Verwirkungsfrist von 30 Jahren bei einer Handänderung neu zu laufen beginnt (vgl. insbesondere Wortprotokoll Sitzung Grosser Rat vom 20. September 2016 S. 4465 und 4478).