Da das kantonale Recht auf das Rechtsmissbrauchsverbot zurückgreift, kann einzig eine langjährige Duldung des aktuellen Eigentümers des Grundstücks zur Verwirkung des Beseitigungsanspruchs führen. Die Dauer der widerspruchslosen Duldung durch den Voreigentümer ist nicht anzurechnen, weil dieses Verhalten keinen Rechtsmissbrauch durch den aktuellen Eigentümer begründen kann (vgl. BGE 150 III 17, wonach dem Erben eines Grundstückeigentümers das missbräuchliche Verhalten seines Rechtsvorgängers nicht entgegengehalten werden kann; SCHALLER, Zur verspäteten Ausübung ziviler [privatrechtlicher] Nachbarrechte, in: AJP 8/2009, S. 1024 f.;