2.4. Das kantonale Recht darf Beseitigungsansprüche wegen Unterabstands befristen, insbesondere einer Verjährungsfrist unterstellen (BGE 122 I 81 E. 2a), eine Pflicht zur Befristung besteht hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.2). Das im Zeitpunkt der Pflanzung in Kraft gewesene aargauische Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch von 27. März 1911 (SAR 210.100) sieht Abstandsvorschriften für Pflanzungen vor (§ 88 ff.), kennt aber keine ausdrückliche Bestimmung über die Befristung der -8-