Die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB im Bereich des nachbarlichen Pflanzenrechtes stellt die Geltung des kantonalen Rechts grundsätzlich nicht in Frage. Halten Pflanzungen kantonalrechtliche Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen verlangt werden (BGE 126 III 452 E. 3a, c/bb). Ist der Anspruch auf Beseitigung der Schwarzföhre aufgrund der Verletzung des Grenzabstands nicht verwirkt, hat die Vorinstanz damit zu Recht keinen zusätzlichen Nachweis übermässiger Immissionen verlangt.