Es handle sich nicht um eine feste zeitliche Grenze. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5D_80/ 2015 vom 7. September 2015 könne die Beseitigung einer Pflanze nicht mehr verlangt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt gross und wertvoll geworden sei und eine Versetzung ohne erhebliche Kosten und Schädigung der Pflanze nicht mehr möglich sei. Nach einer gewissen Zeit überwiege das Interesse des Eigentümers am Bestand der Pflanze, während vom Nachbarn erwartet werden könne, dass er die Beseitigung der Pflanze innerhalb eines gewissen Zeitraums verlange (Berufung S. 8 ff.).