2.2. Der Beklagte bestreitet mit Berufung nicht, dass die Schwarzföhre die Grenzabstandsvorschriften zum aktuellen Zeitpunkt verletzt (§ 73 Abs. 1 lit. d EG ZGB) und diese schon zum Zeitpunkt ihrer Anpflanzung verletzt hat (hochstämmiger Baum gemäss § 88 Abs. 2 EG ZGB in der Fassung vom 27. März 1911). Er rügt hingegen, die Vorinstanz hätte gesondert prüfen müssen, ob die Voraussetzungen von Art. 679 ZGB und Art. 684 ZGB erfüllt seien. Die Verletzung der kantonalen Abstandsvorschriften würden in Bezug auf die übermässigen Immissionen lediglich ein Indiz darstellen. Der Nadelfall und Harzfluss seiner Schwarzföhre seien nicht als übermässige Immissionen zu qualifizieren.