Ein Rückschnitt der Schwarzföhre auf die erlaubte Höhe von drei Metern sei sinnlos, da sie in dieser Höhe aus reinem Baumstamm ohne Äste bestehen würde. Die Praxis des Obergerichts sehe in der Regel eine Verwirkung des Beseitigungsanspruchs für Pflanzen von 30 Jahren ab dem Erwerb des Grundstücks vor. Die Kläger hätten das Grundstück 2014 erworben und 2016 erstmals die Beseitigung der Föhre gefordert, sodass mit Klageeinleitung im Jahr 2018 ihr Beseitigungsanspruch nicht verwirkt sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.3 f.).