2. 2.1. In Bezug auf die Verpflichtung des Beklagten, die Schwarzföhre auf seinem Grundstück zu fällen, erwog die Vorinstanz, die Schwarzföhre sei ca. 70 Jahre alt, mindestens zwölf Meter hoch und ihr Grenzabstand ab Stockmitte betrage einen Meter. Damit verletze die Schwarzföhre den geltenden Mindestabstand von sechs Metern gemäss § 73 Abs. 1 lit. d EG ZGB und habe auch bereits zum Zeitpunkt ihrer Anpflanzung den Mindestabstand von damals ebenfalls sechs Metern verletzt. Ein Rückschnitt der Schwarzföhre auf die erlaubte Höhe von drei Metern sei sinnlos, da sie in dieser Höhe aus reinem Baumstamm ohne Äste bestehen würde.