2.2. Mit Berufungsantwort vom 3. April 2023 beantragten die Kläger die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: