6.3. Der Beklagte hat 3/4 der Parteikosten der Kläger im Umfang von Fr. 6'243.90 zu übernehmen. Die Kläger haben 1/4 der Parteikosten des Beklagten im Umfang von Fr. 1'998.95 zu übernehmen. 6.4. In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche gemäss Ziffer 6.3. hat der Beklagte den Klägern Fr. 4'244.95 zu bezahlen.