5.2. Die von den Klägern vorgeschossene Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.– wird den Klägern zu 1/4 mit Fr. 75.– und dem Beklagten zu 3/4 mit Fr. 225.– auferlegt. Der Beklagte hat den Klägern somit Fr. 225.– zu ersetzen. -5- 6. 6.1. Die Parteientschädigung der Kläger wird auf Fr. 8'325.20 (inkl. MwSt von Fr. 595.21) festgesetzt. 6.2. Die Parteientschädigung des Beklagten wird auf Fr. 7'995.75 (inkl. MwSt von Fr. 571.65) festgesetzt.