5. 5.1. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'840.00 und wird den Klägern in solidarischer Haftbarkeit zu 1/4 mit Fr. 710.00 und dem Beklagten zu 3/4 mit Fr. 2'130.00 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Kläger von Fr. 2'190.00 verrechnet, so dass der Beklagte den Klägern Fr. 1'480.- direkt zu ersetzen hat. Der Beklagte wird verpflichtet, Fr. 650.00 an die Gerichtskasse Rheinfelden nachzuzahlen.