2. 2.1. Der Beklagte verpflichtet sich weiter, überhängende Äste, die über die Grenze auf das Grundstück der Kläger wachsen, bis 31. Januar 2022 abzuschneiden und in der Folge entsprechend unter der Schere zu halten. Davon ausgenommen ist die Schwarzföhre. 2.2. Der Beklagte räumt den Klägern zudem per sofort und zeitlich unbefristet ein Kapprecht an sämtlichen Pflanzen (ausgenommen Schwarzföhre) ein, die über die Grenze auf ihr Grundstück ragen (Rückschnitt bis 20 cm über die Grenze). Die Kläger werden berechtigt erklärt, die gekappten Pflanzenteile auf dem Grundstück des Beklagten zu entsorgen. […]