Die Pflanzenhöhe wird für alle Pflanzen ab dem Grundstück des Beklagten gemessen. Der Beklagte verpflichtet sich ebenso Triebe, die im Grenzbereich von 2 Metern austreiben, jeweils per 31. Januar, erstmals 31. Januar 2022, zurückzuschneiden. 1.2. Kommt der Beklagte seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer 1.1. nicht innert Frist nach, so sind die Kläger berechtigt, den Rückschnitt jeweils im Verlauf vom Februar des entsprechenden Jahres auf Kosten des Beklagten durch einen Dritten durchführen zu lassen. Der Beklagte gewährt dem beauftragten Dritten den Zugang zu seinem Grundstück.